Die Begriffe "Einlagen" und "Entnahmen" sind Elemente der steuerrechtlichen Gewinnermittlung. Mit ihnen werden Mehrungen und Minderungen des Betriebsvermögens bezeichnet, die nicht auf betrieblichen Geschäftsvorfällen beruhen und deshalb den betrieblichen Gewinn nicht beeinflussen dürfen. Vermögensmehrungen durch Einlagen sind deshalb bei der Ermittlung des betrieblichen Gewinns ebenso zu neutralisieren wie Vermögensminderungen durch Entnahmen.

Die buchmäßige Behandlung von Einlagen und Entnahmen ergibt sich aus dem gesetzlichen Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, der für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich einschlägig ist. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, der für die Gewinnermittlung von buchführenden Gewerbetreibenden eine Sonderregelung trifft, verweist auf § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Gewinn ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG der "Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen". Wurden Entnahmen oder Einlagen vorgenommen, so ist der rechnerisch ermittelte Unterschied aus dem Vergleich der beiden Betriebsvermögen um die außerbetrieblich veranlassen Wertabgaben (Entnahmen) oder Wertzuführungen (Einlagen) zu berichtigen.

Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.[1] Es gilt der Grundsatz, dass die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG letztlich zu demselben Gesamtergebnis führen muss wie die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich. Dieser Grundsatz zielt auf die Identität des von der Eröffnung bis zur Beendigung des Betriebs erzielten Totalgewinns, schließt aber unterschiedliche Periodengewinne in einzelnen Jahren nicht aus.[2] Dementsprechend ordnet § 6 Abs. 7 Nr. 2 EStG an, dass im Fall der Gewinnwermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG die Bewertungsvorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1a und der Nrn. 4 bis 7 EStG entsprechend anzuwenden sind.

 
Hinweis

Verlust als "negativer Gewinn"

Abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch umfasst der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auch den Verlust als "negativen" Gewinn. Dies ergibt sich zwingend aus der Gewinnermittlungsformel des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG. Entsprechendes gilt für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.

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