§ 20 Abs. 3 EStG regelt die Steuerpflicht besonderer Entgelte und Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1 und 2 EStG genannten Einnahmen gezahlt werden. Hierdurch werden sowohl Sacheinnahmen als auch Entgelte von dritter Seite erfasst.

Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, sind diese Zahlungen nach Auffassung der Finanzverwaltung besondere Entgelte und Vorteile i. S. d. § 20 Abs. 3 i. V. m. § 20 Abs. 1 oder 2 EStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Dies gilt auch, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt und im Übrigen auch bei Entschädigungszahlungen für künftig zu erwartende Schäden. Zahlungen im Zusammenhang mit Aktien-, Misch- und Immobilien-Investmentfonds unterliegen ab 2018 der Teilfreistellung.[1]

Übernommene Verfahrenskosten im Rahmen eines Vergleichs, die vom Kreditinstitut erstattet werden, gehören nicht zu den Kapitaleinnahmen.[2]

Geldprämien, die der Kunde von der Bank für einen Depotwechsel erhält, gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung zu den Einkünften aus sonstigen Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, soweit sie nicht einer anderen Einkunftsart[3] zuzuordnen sind.[4]

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