Trotz Einführung der Abgeltungsteuer ist für vermögensverwaltende Personengesellschaften und Gemeinschaften auch ab 2009 ein Feststellungsverfahren für die Kapitalerträge durchzuführen. Damit müssen auch Erträge erklärt werden, die durch den Steuerabzug dem Grunde nach abgeltend besteuert sind. Erst später – im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung des Beteiligten – entscheidet sich, ob die Erträge und die abzugsfähigen Steuern aufzunehmen sind. Der Feststellungsbescheid entfaltet sowohl hinsichtlich der Frage der Inanspruchnahme der Veranlagungsoption als auch in Bezug auf die Qualifizierung der Einkunftsart keine Bindungswirkung für den Steuerbescheid.[1]

Im Ergebnis werden die Erträge auf Ebene der Gesellschaft ermittelt. Das gilt sowohl für die laufenden Erträge als auch für die Veräußerungsgewinne. Werden die Kapitalanlagen bei einer inländischen Bank verwahrt, behält diese – wie bei einem Privatanleger – auch für die Gesellschaft/Gemeinschaft Kapitalertragsteuern ein. Hierbei wird auch eine Verlustverrechnung durchgeführt[2] und es werden ausländische Steuern angerechnet.

Gemeinschaftlich erzielte Kapitalerträge werden im Feststellungsverfahren ermittelt und den Gesellschaftern i. d. R. gemäß ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Problematisch sind die Fälle, in denen lediglich ein Gesellschafter solche Einkünfte erzielt. Denn die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.[3] Zu diesen Fallgestaltungen nimmt die Finanzverwaltung in den Rz. 74–82 des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer[4] sowie in weiteren Anweisungen[5] Stellung:

  • Tritt ein Gesellschafter in die Personengesellschaft ein, erwirbt er durch seine Einlage eine Beteiligung an der Personengesellschaft. Der Erwerb der Beteiligung gilt zugleich als Anschaffung der von der Gesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter anteilig nach der Beteiligungsquote. Durch den Neueintritt eines Gesellschafters veräußern zugleich die Altgesellschafter ­einen Anteil der Wirtschaftsgüter an das neue Mitglied. Als Gewinn ist der dem Altgesellschafter zufließende Betrag aus der Einlage abzüglich des Anteils der Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter anzusetzen.
  • Werden durch die Gesellschaft Wertpapiere veräußert, sind die auf den jeweiligen Gesellschafter entfallenden spezifischen Anschaffungskosten und -zeitpunkte zu berücksichtigen.

     
    Praxis-Beispiel

    Aktienveräußerung durch vermögensverwaltende Personengesellschaft

    Eine vermögensverwaltende Gesellschaft hat in 2007 diverse Aktien angeschafft. In 2014 veräußert ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an einen neuen Gesellschafter. Anfang 2022 veräußert die Gesellschaft die Aktien mit Gewinn und erwirbt andere Wertpapiere.

    Während für den neu eingetretenen Gesellschafter im Verkauf ein abgeltungsteuerpflichtiger Vorgang zu sehen ist, realisieren die übrigen Gesellschafter den Veräußerungsgewinn steuerfrei (Erwerb vor 2009).

  • Tritt ein Gesellschafter aus der Personengesellschaft aus und lässt er sich den gegenwärtigen Wert der ihm anteilig zustehenden Wertpapiere auszahlen, liegt eine Veräußerung der Beteiligung an der Personengesellschaft vor. Die Veräußerung gilt als Veräußerung der anteiligen Wertpapiere, wobei Veräußerungen von Wertpapieren, die nach § 52 Abs. 28 Sätze 10 ff. EStG dem Bestandsschutz unterliegen, nicht steuerpflichtig sind. Die verbleibenden Gesellschafter erwerben die Wertpapieranteile des austretenden Gesellschafters.
  • Die Übertragung von Kapitalanlagen auf eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft ohne Betriebsvermögen gegen Entgelt oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist insoweit nicht als Veräußerung anzusehen, als der bisherige Eigentümer nach der Übertragung am Vermögen der Gesellschaft oder Gemeinschaft beteiligt ist. Entsprechendes gilt, wenn die Wertpapiere von der Personengesellschaft auf einen Gesellschafter übertragen werden.[6]

Veräußert die Gesellschaft alle Kapitalanlagen und kehrt den Veräußerungspreis aus, ergeben sich keine Besonderheiten. Verteilt die Gesellschaft die Kapitalanlagen auf die einzelnen Gesellschafter, ist hierin eine Veräußerung zu sehen, soweit das Wertpapier an einen anderen Gesellschafter übertragen wird und der Gesellschafter nicht mehr an dem Wertpapier beteiligt ist. Eine steuerneutrale Realteilung kann nicht angenommen werden. Eine solche käme nur bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften in Betracht.[7]

Die o. g. Rechtsauffassung der Finanzverwaltung wurde durch den BFH bestätigt.[8]

Während die Beteiligungserträge aus (vermögensverwaltenden) Personengesellschaften oder Gemeinschaften bis zum VZ 2017 auf der Anlage KAP einzutragen waren, sind diese ab dem Jahr 2018 in einem eigenen Vordruck (Anlage KAP-BET) zu erfassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge