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Einkünfte aus Kapitalvermögen / 12.2.12 Anlage KAP-BET

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Ist der Steuerpflichtige an vermögensverwaltenden Personengesellschaften oder Gemeinschaften beteiligt, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, werden auf ihn entfallende Werte in der Anlage KAP-BET eingetragen. Anzurechnende Steuern im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten aus der Beteiligung an Personengesellschaften werden ebenfalls in der Anlage KAP-BET aufgenommen. Die Angaben ergeben sich aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für die Gesellschaft/Gemeinschaft.

Die Anlage orientiert sich an der Gliederung der Anlage KAP:

  • Kapitalerträge mit inländischem Steuerabzug (Zeilen 8–15)
  • Kapitalerträge ohne Steuerabzug (Zeilen 16-24)
  • Kapitalerträge, die der tariflichen Steuer unterliegen (Zeilen 25-28)
  • Steuerabzugsbeträge zu Erträgen in den Zeilen 8-30 (Zeilen 29-34)
  • Anzurechnende Steuern zu Erträgen in den Zeilen 25-28 sowie aus anderen Einkunftsarten (Zeilen 35-37)

Für vermögensverwaltende Personengesellschaften und -gemeinschaften müssen auch dann alle Kapitalerträge gesondert und einheitlich festgestellt werden[1], wenn für diese ein abgeltender Steuerabzug vorgenommen wurde. Die Frage der Abgeltungswirkung oder Einbeziehung in die Veranlagung wird erst beim einzelnen Beteiligten entschieden. Das Feststellungsverfahren hat somit für den Gesellschafter keine Bindungswirkung sowohl hinsichtlich der Frage der Inanspruchnahme der Veranlagungsoption[2] als auch in Bezug auf die Qualifizierung der Einkunftsart. Die Kapitalerträge auf Gesellschaftsebene unterliegen wie beim Privatanleger dem Steuerabzug, d. h., das inländische Kreditinstitut behält für die Gesellschaft Kapitalertragsteuer ein, rechnet ausländische Steuern an und verrechnet Verluste mit positiven Erträgen. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat Kirchensteuer auf Kapitalerträge für G...

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