Überblick

Ausländische Arbeitnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz (§ 8 AO) noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 9 AO), gleichwohl aber ihr wesentliches Einkommen in Deutschland erzielen (Grenzpendler), fallen auf Antrag unter die unbeschränkte Steuerpflicht (= fiktive unbeschränkte Steuerpflicht), soweit sie inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG beziehen. Sie sind mit ihren inländischen Einkünften den inländischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Einkommensbesteuerung in vollem Umfang gleichgestellt. Diese sog. Grenzpendlerbesteuerung umfasst keine ausländischen ­Einkünfte. Anders als die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 und 2 EStG ist die Besteuerung der Welteinkünfte ausgeschlossen. Von dem Begriff "Grenzpendler" zu unterscheiden ist die "Grenzgängereigenschaft", die ihre Rechtsgrundlage in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hat und der Vermeidung der Doppelbesteuerung der im Inland erzielten Arbeitseinkünfte dient. Die folgenden Ausführungen sind deshalb ohne Bedeutung, wenn ein Grenzpendler gleichzeitig die Grenzgängereigenschaft eines DBA erfüllt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 1 Abs. 3 und § 1a EStG, geändert durch das Zollkodexanpassungsgesetz v. 22.12.2014, BStBl 2015 I S. 58. Verwaltungsanweisungen zur Grenzpendlereigenschaft enthält R 1a EStR. Die Ländergruppeneinteilung ergibt sich aus dem BMF, Schreiben v. 20.10.2016, IV C 8 – S 2285/07/0005:016, BStBl 2016 I S. 1183, zuletzt geändert durch BMF, Schreiben v. 11.11.2020, IV C 8 -S 2285/19/10001 :002, BStBl 2020 I S. 1212. Die Besonderheiten bei der stufenweisen Einführung des ELStAM-Verfahrens für beschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer regelt das BMF, Schreiben v. 7.11.2019, IV C 5 – S 2361/19/100017, BStBl 2019 I S. 1087.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge