Annahme als Kind
Die Annahme als Kind wird vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen (§ 1752 Abs. 1, § 1768 Abs. 1 BGB) und erst durch die Zustellung des betreffenden Beschlusses rechtswirksam (§ 56e Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FGG –).
Verwandtschaft im ersten Grad
Kinder, die im ersten Grad mit dem Stpfl. verwandt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG), sind dessen Kinder einschließlich angenommener Kinder. Mit der Annahme eines minderjährigen Kindes erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Eltern, bei Annahme des Kindes des Ehegatten nur das Verwandtschaftsverhältnis zum anderen Elternteil (§ 1755 BGB). Die Annahme eines Volljährigen als Kind lässt bestehende Verwandtschaftsverhältnisse grundsätzlich unberührt (§ 1770 Abs. 2 BGB), es sei denn, dass durch Beschluss des Vormundschaftsgerichtes die Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen als Kind eintreten (§ 1772 BGB).
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