Nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO sind Feststellungsbescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar geworden sind, für Folgebescheide bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Es handelt sich insoweit um einen Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO. Es ist nicht erforderlich, dass der Feststellungsbescheid rechtmäßig ist, d.  h., die Bindungswirkung besteht auch dann, wenn feststeht, dass der Grundlagenbescheid (Einheitswertbescheid) rechtswidrig ist. Hieraus folgt, dass der Einheitswertbescheid mit dessen wirksamer Bekanntgabe Bindungswirkung für den Grundsteuermessbescheid nach § 184 Abs. 1 AO entfaltet; der Grundsteuermessbescheid ist dabei einerseits Folgebescheid zum Einheitswertbescheid, gleichzeitig aber wiederum Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid (vgl. auch unter 2.4).

 
Achtung

Rechtsnachfolge

Grundsätzlich wirkt ein Verwaltungsakt nur für und gegen diejenige Person, an die er gerichtet ist. Für den Einheitswertbescheid enthält § 182 Abs. 2 Satz 1 AO jedoch eine Ausnahme: Der an den Rechtsvorgänger gerichtete Einheitswertbescheid wirkt hinsichtlich der Feststellung über den Wert und die Art der wirtschaftlichen Einheit auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung – der inländische Grundbesitz – nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Daher können mit einem Einspruch oder einer Anfechtungsklage gegen die die Zurechnungsfortschreibung und die Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags betreffenden Bescheide keine Einwendungen gegen die Feststellung des Einheitswerts gegenüber dem früheren Grundstückseigentümer erhoben werden.[1]

Allerdings ist die Bekanntgabe an den Rechtsnachfolger erforderlich, wenn Rechtsnachfolge bereits eingetreten ist, bevor der (ursprüngliche) Feststellungsbescheid ergangen (bekannt gegeben worden) ist (§ 182 Abs. 2 Satz 2 AO).

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