Es werden nur Arbeitsverhältnisse gefördert, bei denen die Wochenarbeitszeit mindestens 15 Stunden beträgt und die sozialversicherungspflichtig sind.

Damit sind grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse förderfähig, wenn die wöchentlichen Arbeitsstunden mindestens 15 Stunden betragen. Dies gilt ebenso für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn sich die Dauer der Beschäftigung auf den Förderzeitraum und den Nachförderzeitraum erstreckt.

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