Werden Einbringungskosten nicht nach den vorstehend skizzierten Aufteilungsmaßstäben dem Einbringenden und der übernehmenden Kapitalgesellschaft zugeordnet, sondern vollständig von der übernehmenden Kapitalgesellschaft getragen, so liegt nach herrschender Meinung in Höhe der dem Einbringenden zuordenbaren Kosten eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.[1] Ebenfalls als vGA zu behandeln sind Gründungskosten, die von der übernehmenden Kapitalgesellschaft getragen werden, sofern nicht die Übernahme solcher Kosten in angemessener Höhe (bis maximal 10 % des Nennkapitals) in der Satzung vorgesehen ist.[2]

Sofern der Einbringende mit der übernehmenden Kapitalgesellschaft vor der Einbringung die Zahlung der auf den Einbringenden entfallenden Kosten vereinbart hat, können diese auch eine neben der Gewährung neuer Anteile zu erbringende sonstige Gegenleistung der aufnehmenden Gesellschaft darstellen[3], die im Rahmen Höchstgrenzen in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG von maximal 25 % des eingebrachten Betriebsvermögens bzw. 500.000 EUR für die Steuerneutralität bei Buchwertfortführung unschädlich ist.

[1] Vgl. nur Patt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,§ 20 UmwStG Rn. 239 (März 2018); Menner in Haritz/Menner/Bilitewski, UmwStG, 4. Aufl., München 2019, § 20 Rz. 431; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG, R 717 (August 2007).
[2] Vgl. Schmitt in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl., München 2020, Rz. 404; Patt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 20 UmwStG Rn. 239 (März 2018).

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