Als Wertverzehr des Anlagevermögens ist grundsätzlich der Betrag anzusetzen, der bei der Bilanzierung des Anlagevermögens als AfA berücksichtigt wurde. War bei Wirtschaftsgütern eine degressive AfA möglich, kann zur Ermittlung der Herstellungskosten lediglich die lineare AfA berücksichtigt werden. Dieses AfA-Verfahren muss bei der Berechnung der Herstellungskosten beibehalten werden, selbst wenn gegen Ende der Nutzungsdauer die degressive AfA niedriger ist als die lineare AfA.

Die AfA des der Fertigung dienenden Anlagevermögens ist bei der Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse auch dann in Höhe der sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlagevermögens ergebenden AfA in gleichen Jahresbeträgen zu berücksichtigen, wenn Bewertungsfreiheiten, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen und diese nicht in die Herstellungskosten der Erzeugnisse einbezogen wurden. Die AfA für geringwertige Wirtschaftsgüter[1] und für Wirtschaftsgüter eines Sammelpostens[2] darf nicht in die Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse einbezogen werden.

Ebenfalls dürfen Teilwertabschreibungen auf das Anlagevermögen[3] bei der Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse nicht berücksichtigt werden.

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