Bei Einzelunternehmen beschränkt sich die Haftung nicht auf das betriebliche Vermögen, sondern umfasst das Gesamtvermögen. Aufgrund dieser umfassenden Haftung des Einzelunternehmers bedarf es eines Mindesteigenkapitals, das als Haftungsvermögen für einen Gläubiger in Betracht kommen kann, nicht. Auch gibt es bei Einzelunternehmern keine Regelung, wie das Eigenkapital in der Bilanz aufzugliedern ist. § 247 HGB bestimmt hierzu lediglich, dass das Eigenkapital getrennt von den Vermögensgegenständen, Schulden und den Abgrenzungsposten auszuweisen und hinreichend aufzugliedern ist.
Das Eigenkapital ergibt sich hierbei in der Steuerbilanz und auch in der Handelsbilanz aus der Buchführung. Hierbei wird das Eigenkapitalkonto fast immer zur besseren Übersicht auch bei einem Einzelunternehmen in mehrere Unterkonten aufgegliedert, damit die Übersichtlichkeit verbessert wird. Bei nicht ganz einfach strukturierten Unternehmen ist dies sogar zwingend, um einen Einblick in die Abläufe zu gewinnen.
Dabei sind 3 wesentliche Kontenbereiche zu unterscheiden:
- Privateinlagen,
- Privatentnahmen,
- GuV-Konto.
Diese Unterscheidung ist vor allem in der Steuerbilanz zwingend, um den steuerlichen Gewinn am Ende des Wirtschaftsjahrs anhand des Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Erforderlich ist somit folgende Gliederung:
| |
Eigenkapital (Betriebsvermögen) am Ende des Wirtschaftsjahrs |
| ./. |
Eigenkapital (Betriebsvermögen) am Anfang des Wirtschaftsjahrs |
| + |
Privatentnahmen |
| ./. |
Privateinlagen |
| = |
Steuerlicher Gewinn |
Unter Einlagen sind hierbei die Beträge zu verstehen, die im Laufe des Jahres durch den Unternehmer (bzw. bei Gesellschaften, den Gesellschafter) geleistet werden. Dies können Geld- oder Sachwerte sein. Entnahmen sind Leistungen an den Unternehmer bzw. Gesellsch...