Bei Einzelunternehmen beschränkt sich die Haftung nicht auf das betriebliche Vermögen, sondern umfasst das Gesamtvermögen.[1] Aufgrund dieser umfassenden Haftung des Einzelunternehmers bedarf es eines Mindesteigenkapitals, das als Haftungsvermögen für einen Gläubiger in Betracht kommen kann, nicht. Auch gibt es bei Einzelunternehmern keine Regelung, wie das Eigenkapital in der Bilanz aufzugliedern ist. § 247 HGB bestimmt hierzu lediglich, dass das Eigenkapital getrennt von den Vermögensgegenständen, Schulden und den Abgrenzungsposten auszuweisen und hinreichend aufzugliedern ist.[2]

Das Eigenkapital ergibt sich hierbei in der Steuerbilanz und auch in der Handelsbilanz aus der Buchführung. Hierbei wird das Eigenkapitalkonto fast immer zur besseren Übersicht auch bei einem Einzelunternehmen in mehrere Unterkonten aufgegliedert, damit die Übersichtlichkeit verbessert wird. Bei nicht ganz einfach strukturierten Unternehmen ist dies sogar zwingend, um einen Einblick in die Abläufe zu gewinnen.

Dabei sind 3 wesentliche Kontenbereiche zu unterscheiden:

  • Privateinlagen,
  • Privatentnahmen,
  • GuV-Konto.

Diese Unterscheidung ist vor allem in der Steuerbilanz zwingend, um den steuerlichen Gewinn am Ende des Wirtschaftsjahrs anhand des Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln.[3] Erforderlich ist somit folgende Gliederung:

 
  Eigenkapital (Betriebsvermögen) am Ende des Wirtschaftsjahrs
./. Eigenkapital (Betriebsvermögen) am Anfang des Wirtschaftsjahrs
+ Privatentnahmen
./. Privateinlagen
= Steuerlicher Gewinn

Unter Einlagen sind hierbei die Beträge zu verstehen, die im Laufe des Jahres durch den Unternehmer (bzw. bei Gesellschaften, den Gesellschafter) geleistet werden. Dies können Geld- oder Sachwerte sein.[4] Entnahmen sind Leistungen an den Unternehmer bzw. Gesellschafter.[5] Steuerlich sind Einlagen und Entnahmen mit dem Teilwert zu bewerten.[6]

Sind die Schulden bei einem Einzelunternehmer höher als das Vermögen, erfolgt der Ausweis des negativen Eigenkapitals auf der Aktivseite. Eine Aktivierung einer Einzahlungsverpflichtung kommt bei einem Einzelunternehmer aber nicht in Betracht.

Da in einer Bilanz oftmals stille Reserven vorhanden sind, vor allem wenn Grundvermögen ausgewiesen wird, stimmt das buchmäßige Eigenkapital in den wenigsten Fällen mit dem tatsächlichen Eigenkapital überein. Ein bilanzieller Ausweis des Eigenkapitals auf der Aktivseite führt somit noch nicht zwangsläufig zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung.[7]

[1] Siehe allgemein Justhoven/Roland, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 130.
[2] Vgl. Justhoven/Roland, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 135 ff. zur Abgrenzung.
[4] Justhoven/Roland, in Beck’scher Bilanzkommentar 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 141 ff.; Frotscher, in Frotscher/Geurts, EStG, § 4 EStG Rz. 410 ff.
[5] Justhoven/Roland, in Beck’scher Bilanzkommentar 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 147 ff.; Frotscher, in Frotsche/Geurts, EStG, § 4 EStG Rz. 307 ff.
[7] Im Einzelnen hierzu Deubert/Meyer, in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen, 6. Aufl. 2021, Abschnitt P.

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