Die für Ehegattenarbeitsverhältnisse geltenden Rechtsgrundsätze sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.[1] Sie können jedoch nicht ohne Weiteres auf Arbeitsverhältnisse zwischen Personen übertragen werden, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.[2] Die rechtlichen Unterschiede zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft sind so gravierend, dass es keine Diskriminierung der Ehe darstellt, wenn Arbeitsverträge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steuerlich nicht an den für Ehegattenverträge geltenden Maßstäben gemessen werden.[3]

Der IV. Senat des BFH[4] hat die für Ehegattenarbeitsverhältnisse geltenden Grundsätze auch nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verlobten angewendet. Arbeitsverhältnisse zwischen Verlobten sind prinzipiell wie Arbeitsverträge zwischen untereinander fremden Personen zu beurteilen, was aber nicht ausschließt, dass im Einzelfall der Werbungskostenabzug zu versagen ist, weil die "Gehaltszahlungen" auf privaten Gründen beruhen. Anzumerken ist indes, dass der X. Senat des BFH[5] offengelassen hat, ob er der Auffassung des IV. Senats uneingeschränkt folgen kann.

Die Grundsätze zu Verträgen über Ehegattenarbeitsverhältnisse können auch bei getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten anzuwenden sein, wenn Anhaltspunkte für das Fehlen gegenläufiger Interessen zwischen den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Eheleuten vorliegen.[6]

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