Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck angemessen und sachlich relevant sein. Dabei ist die Datenverarbeitung auf das für den verfolgten Zweck notwendige Maß zu beschränken. Bei der Datenerhebung ist deshalb zu fragen, welche Daten für den konkreten Verarbeitungszweck unbedingt benötigt werden. Nur diese Daten dürfen erhoben werden. Besondere Bedeutung hat dies z. B. bei der Erhebung der Daten von Mietinteressenten (vgl. Datenschutz bei der Vermietung und Bestandsverwaltung, Kap. 1.1 Interessentenselbstauskunft).

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