Befindet sich der Gegenstand der Lieferung sowohl am Beginn der Warenbewegung (beim Großhändler) als auch am Ende der Warenbewegung (beim Kunden) im Inland, sind alle Lieferungen in der Leistungskette im Inland steuerbar und – da regelmäßig keine Steuerbefreiung einschlägig sein wird – steuerpflichtig. Abhängig von der Art der Ware kommt es zu einer Umsatzsteuer von 19 % oder 7 %, die regelmäßig der jeweils liefernde Unternehmer schuldet.
Nationalität ist ohne Bedeutung
Die Nationalität der beteiligten Personen ist in diesem Fall unerheblich. Entscheidend ist nur, ob Start und Ziel der Warenbewegung im Inland liegen.
Lieferung aus inländischem Lager
Kunde K aus Köln bestellt über den Online-Shop des Online-Händlers H aus Hannover ein Handy für 595 EUR. H leitet die Bestellung an den französischen Großhändler G für 357 EUR weiter. G versendet das Handy durch einen vom ihm beauftragten Paketdienst aus einem von ihm in Stuttgart unterhaltenem Auslieferungslager direkt zu dem Kunden nach Köln.
Es liegt ein Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG vor, da G dem H und H dem K Verfügungsmacht über das Handy verschafft. G führt eine in Deutschland steuerbare[1] und steuerpflichtige Lieferung aus, aus den erhaltenen 357 EUR schuldet G 19 % Umsatzsteuer (= 57 EUR).
H liefert ebenfalls steuerbar[2] und steuerpflichtig an K und muss aus den erhaltenen 595 EUR 19 % Umsatzsteuer herausrechnen (= 95 EUR) und bei seinem Finanzamt anmelden. Soweit ihm eine ordnungsgemäße Rechnung des G vorliegt, in der die 57 EUR gesondert als Umsatzsteuer ausgewiesen sind, kann H diese als Vorsteuer[3] abziehen.
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