BMF, 07.06.1999, IV C 2 - S 2137 - 59/99

Gibt der Vermieter den Vorteil aus der Inanspruchnahme einer steuerfreien Investitionszulage durch Minderung der laufenden Miete an den Mieter weiter und erzielt er deshalb steuerlich Verluste aus dem Mietverhältnis, ist nach dem BFH-Urteil vom 19.3.1998, IV R 1/93 unabhängig von der bilanziellen Behandlung der Investitionszulage in der Steuerbilanz eine Rückstellung wegen drohender Verluste zu bilden.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses BFH-Urteils für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.1997 enden, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Auch wenn die Investitionszulage nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des EStG gehört, droht für das Unternehmen durch die Minderung seiner Mieteinnahmen um die gewährte Investitionszulage aus dem Mietverhältnis kein Verlust.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 enden, ist die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Steuerbilanz allgemein ausgeschlossen (§ 5 Abs. 4 a EStG).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 5

 

Fundstellen

BStBl I, 1999, 544

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