Kommentar

Verpflichtet sich ein Vermieter gegenüber seinem Mieter zur Weitergabe einer ihm zustehenden Investitionszulage durch Minderung der laufenden Miete, war es (bis zum 31. 12. 1996) steuerlich zulässig eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, wenn sich dadurch aus dem Mietverhältnis insgesamt ein Verlust ergibt. Da die Investitionszulage steuerfrei verbleibt, muß dieser rein handelsrechtliche Ertrag bei der Ermittlung des Verlustes aus dem Mietverhältnis nicht berücksichtigt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.03.1998, IV R 1/93

Anmerkung

Anmerkung: Für Bilanzstichtage nach dem 31. 12. 1996 kommt die Bildung einer Drohverlustrückstellung steuerlich allerdings nicht mehr in Betracht. Der neu eingefügte § 5 Abs. 4 a EStG i. V. m. § 52 Abs. 6 a EStG verbietet den Ausweis derartiger Rückstellungen in der Steuerbilanz .

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