Belgien

In der Zeit vom 1.1.201 bis 31.12.2022 gilt der ermäßigte Steuersatz von 6 % für Abbruch- und Wiederaufbauarbeiten auf Wohngebäuden mit einer Wohnfläche von höchstens 200 m².

Der ermäßigte Steuersatz von 6 % für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Gesichtsmasken gem. CN-Codes 4818 90 10 00, 4818 90 90 00, 6307 90 98 10, 6307 90 98 91, 6307 90 98 99 und 9020 00 00 80 sowie von hydroalkoholischen Gelen gem. den CN-Codes 2207 20 00, 3808 94 10, 3808 94 20 und 3808 94 90 gilt noch bis 31.3.2021. Darüber hinaus gilt in der Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2022 der Nullsatz für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika, COVID-19-Impfstoffen sowie Dienstleistungen, die eng mit diesen Geräten und Impfstoffen verbunden sind (entspr. der RL (EU) 2020/2020).

Bulgarien

Am 8.12.2020 hat Bulgarien die neuen EU-Vorschriften für Fernverkäufe nach der RL 2017/2455 und der RL 2019/1995 m. W. v. 1.7.2021 in nationales Recht umgesetzt.

Lebensmittel zum Mitnehmen, die von Restaurants bereitgestellt werden, unterliegen im Zeitraum 1.12.2020 bis 31.12.2021 dem ermäßigten Steuersatz von 9 % (bisher unterlagen diese Lieferungen dem Normalsteuersatz von 20 %).

Bisher mussten Anbieter von Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen solche Umsätze gemäß den Bedingungen des BG-Versicherungsgesetzbuchs durchführen, um die MwSt-Befreiung anwenden zu können. Ab 1.1.2021 ist die Art der Transaktionen das einzige Kriterium für die Befreiung und sie gilt für die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen, einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -agenten.

In der Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2022 gilt der Nullsatz für Lieferungen von Impfstoffen gegen die COVID-19-Pandemie sowie für Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit diesen Impfstoffen stehen. Der Nullsatz gilt auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb dieser Produkte.

Finnland

Ab 1.1.2021 gilt eine Kleinunternehmergrenze von 15.000 EUR (vorher 10.000 EUR).

Die vorübergehende Anwendbarkeit des Nullsatzes auf Waren, die zum Testen, Behandeln oder Verhindern von COVID-19 verwendet werden, sofern diese Waren an öffentliche Gesundheitseinrichtungen und öffentliche Sozialorganisationen geliefert werden und andere von den Zollbehörden zugelassene Organisationen, wurde bis zum 30.4.2021 verlängert,

Griechenland

In der Zeit vom 23.12.2020 bis 31.12.2022 gilt der Nullsatz für COVID-19-Impfstoffe.

Ab dem 23.12.2020 gilt aufgrund des Gesetzes 4764/2020 ein superermäßigter Steuersatz von 6 % (statt vorher 13 %) für die Lieferung bestimmter Produkte für Menschen mit Behinderungen, und zwar insbesondere für

  • Produkte für sehbehinderte Personen;
  • Glukoseteststreifen, Lichtwarnsysteme und Lichtempfänger für Menschen mit Behinderungen.

Die Einführung einer verpflichtenden Erstellung von E-Rechnungen und E-Buchführung ist vom 1.1.2021 auf den 1.4.2021 verschoben worden. Die digital zu führenden Aufzeichnungen enthalten zwei Datensätze:

  • E-Rechnungen: Umsatzsteuerrechnungen (inländische B2B-Transaktionen); plus Aufzeichnungen der Eingangsrechnung; die Rechnungsangaben müssen Buchhaltungscode-Details enthalten – im Gegensatz zu regulären E-Rechnungen.
  • E-Books: Aufzeichnung der Hauptbuchtransaktionen; B2C- und grenzüberschreitende Transaktionen, die nicht in den E-Rechnungsdaten enthalten sind, werden den E-Books hinzugefügt.

Die v.g. digitalen Aufzeichnungen werden automatisch über das myDATA-Portal an die AADE übertragen. Abgabeschluss ist der 20. Tag des Folgemonats.

Irland

Mit Schreiben 231/2020 vom 21.12.2020 hat die Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie klargestellt, dass die Lieferung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen dem ermäßigten Steuersatz von 9 % unterliegt. Catering-Dienstleistungen in Krankenhäusern oder Schulen sind steuerfrei, während Catering-Dienstleistungen bei der Lieferung auf Offshore-Ölplattformen sowie auf Schiffen und Flugzeugen im Ausland dem Nullsatz unterliegen.

Die Lieferung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen aus einem festen Betrieb oder einer mobilen Snackbar wird im Allgemeinen eher als Lieferung von Waren als als Erbringung von Restaurantdienstleistungen angesehen und unterliegt folgenden Steuersätzen: Die Lieferung von warmen Speisen zum Mitnehmen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 9 % (Gleiches gilt für kalte Speisen, die zusammen mit warmen Speisen zu einem einheitlichen Preis geliefert werden). Die Lieferung von kalten Speisen zum Mitnehmen unterliegt dem Nullsatz. Lieferungen von Alkohol, Mineralwasser, Erfrischungsgetränken, Sportgetränken und Gemüsesäften (ausgenommen Fruchtsäfte) unterliegen dem Normalsteuersatz (21 %), auch wenn sie im Rahmen eines Restaurant-/Catering-Services erbracht werden; Gleiches gilt für die Leistungen von Lieferservices. Wenn Lebensmittel oder Getränke geliefert werden, werden die Leistungen des Lieferservice im Allgemeinen nicht als Nebenleist...

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