Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2189 des Rates v. 18.12.2020[1] wurde es den Niederlanden gestattet, erstmals die MwSt auf Gegenstände und Dienstleistungen vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn diese Gegenstände und Dienstleistungen zu mehr als 90 % für private Zwecke des Unternehmers oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden (vergleichbar mit § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Ratsermächtigung ist befristet bis 31.12.2023.

Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2021/86 des Rates v. 22.1.2021[2] wurde Litauen ermächtigt, abweichend von Art. 287 MwStSystRL ab 1.1.2021 eine Kleinunternehmergrenze von 55.000 EUR anzuwenden. Bisher galt, auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU[3], eine entsprechende Grenze von 45.000 EUR. Die Ratsermächtigung ist befristet bis 31.12.2024.

[1] ABl. EU 2020 Nr. L 434/1.
[2] ABl. EU 2021 Nr. L 30/2.
[3] ABl. EU 2011 Nr. L 150/6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge