In vielen DBA ist für Sozialversicherungsrenten eine Sonderregelung enthalten, die dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht zuordnet.

Existiert eine solche aber nicht, sind für die Zuordnung des Besteuerungsrechts die allgemeinen Grundsätze des OECD-Musterabkommens anzuwenden. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung fallen grundsätzlich unter die Regelung des Art. 18 OECD-MA.[1] Hiergegen hat Deutschland einen Vorbehalt im MA-Kommentar geltend gemacht. Nach der Auffassung Deutschlands unterliegen Sozialversicherungsrenten immer der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat nach Art. 21 OECD-MA, wenn sich die Höhe der Rente nach vom Arbeitnehmer bezahlten Beiträgen richtet[2] und keine Sonderregelung vereinbart wurde.

Die Zuordnung des Besteuerungsrechts einer Sozialversicherungsrente hängt von folgenden Grundsätzen ab[3]:

  • Wurde im jeweiligen anzuwendenden DBA eine gesonderte Regelung getroffen, ist diese Regelung anzuwenden.
  • Wurde das DBA mit dem Wortlaut des OECD-MA, also ohne Sonderregelung, abgeschlossen, ist die Regelung des Kommentars zum OECD-MA maßgebend. Das Besteuerungsrecht wird gem. Art. 18 OECD-MA einem Staat zugeordnet, wenn das DBA ab 2005 abgeschlossen wurde.
  • Wurde das DBA mit dem Wortlaut des OECD-MA vor 2005 geschlossen, ist Art. 21 DBA-MA anzuwenden.
 
Praxis-Beispiel

Ausländische Sozialversicherungsrente

Der in Deutschland ansässige T bezieht aus einer früheren Berufstätigkeit in Österreich eine österreichische Sozialversicherungsrente. Für Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung hat gem. Art. 18 Abs. 2 DBA Österreich der Kassenstaat, hier also Österreich, das Besteuerungsrecht. Die Renteneinkünfte aus Österreich sind gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA Österreich in Deutschland steuerfrei (Freistellungsmethode).

Variante:

Die Renteneinkünfte stammen aus Belgien. Das DBA Belgien trat im Jahr 1969 in Kraft und enthält keine Sonderregelung zu Sozialversicherungsrenten. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts der Renteneinkünfte erfolgt daher nach Art. 21 DBA Belgien. Das Besteuerungsrecht hat demnach der Ansässigkeitsstaat, also Deutschland.

[1] Art. 18 MA-Komm., Rz. 24.
[2] Art. 18 MA-Komm., Ziff. 71.
[3] Ismer, in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl., Art. 18 Rz. 29b.

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