Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher alsbald in Papierform eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, überlassen.[1]

 
Hinweis

Unternehmer darf dauerhaften Datenträger verwenden

Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags statt Papier auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden.[2] Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.[3] So erfüllen Vorrichtungen zur Speicherung digitaler Daten (USB-Stick, CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten) und auch E-Mails diese Voraussetzungen.

Der EuGH hat bestätigt, dass ein Verlinkung in einer E-Mail auf eine Website des Unternehmers nicht ausreicht und eine Website kein "dauerhafter Datenträger" i. S. von Art. 5 Abs. 1 EU-RL 97/7 ist.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge