Die zweite wesentliche Erleichterung der eIDAS-VO liegt darin, dass jetzt nicht mehr ausschließlich natürliche Personen qualifiziert elektronisch unterschreiben können, sondern auch juristische Personen. Zu diesem Zweck wird das elektronische Siegel eingeführt. Dieses Siegel dient zum einen als Herkunftsnachweis und zum anderen stellt es die Unversehrtheit der Dokumente sicher.

Die Nutzung der elektronischen Siegel kann über entsprechende Siegelkarten mit einem Lesegerät erfolgen, prinzipiell ist es aber auch hier möglich, auf einen Siegelserver eines Vertrauensdiensteanbieters zuzugreifen.

Abb. 7: Behörden oder Unternehmen können ein elektronisches Siegel nutzen. (Foto: Bundesdruckerei)

Mit elektronischen Siegeln lassen sich z. B. bei Behörden Steuer- und Rentenbescheide sowie Urkunden und Zeugnisse elektronisch stempeln und digital versenden. Im Bankenbereich sind damit z. B. für buchführungspflichtige Kunden jetzt auch elektronische Kontoauszüge möglich, bei denen die steuerrechtlich geforderte Unveränderbarkeit garantiert ist.

Mit der neuen EU-Verordnung könnte der elektronischen Signatur, die bislang trotz aller Bemühungen ein Schattendasein fristete, doch noch der Durchbruch gelingen. Die Vereinfachung der Vorgänge und die Unabhängigkeit von Chipkarten und speziellen Lesegeräten dürften die Vorbehalte gegen dieses Verfahren abbauen. Unternehmen und Behörden können dank der elektronischen Siegel ebenfalls deutlich einfacher agieren.

Komplett digitalisierte Antrags- und Entscheidungsprozesse werden damit Realität und eröffnen ein erhebliches Einsparpotenzial. Komplexere Vorgänge wie die Teilnahme an Ausschreibungen lassen sich mit deutlich geringerem zeitlichem und finanziellem Aufwand realisieren.

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