Für Anwender gibt es mit der Fernsignatur jetzt eine zusätzliche Alternative zum Erstellen einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dabei wird die Authentifizierung an die Trustcenter, die in der Verordnung jetzt qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter heißen, ausgelagert.

Abb. 5: Die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter sind an diesem Logo zu erkennen.

Um ein Dokument elektronisch zu unterschreiben, meldet sich der Nutzer beim Vertrauensdiensteanbieter an und überträgt das Dokument. Nach einer Authentifizierung des Nutzers bei diesem Anbieter erhält der Nutzer von diesem z. B. per SMS eine TAN, sodass eine 2-Wege-Authentifizierung erfolgen kann. Mit der Eingabe dieser TAN löst der Nutzer anschließend die eigentliche Fernsignatur des Dokuments aus, die vom Dienstanbieter durchgeführt wird. Das so unterschriebene Dokument kann dann zurück zum Nutzer oder auch an den Vertragspartner gesendet werden.

Abb. 6: Die Fernsignatur erleichtert den Einsatz der QES für die Anwender erheblich. (Grafik: Bundesdruckerei)

Das Verfahren ist damit für Anwender deutlich einfacher und bequemer und der Aufwand ist z. B. nicht größer als bei einer einfachen Online-Überweisung

 
Hinweis

Um dennoch eine ausreichende Sicherheit zu bieten, werden in der eIDAS-Verordnung den Vertrauensdiensteanbietern strenge Vorgaben gemacht, wie eine Personen, für die ein Zertifikat ausgestellt werden soll, zu identifizieren ist.

Bevor die Vertrauensdiensteanbieter überhaupt tätig werden können, müssen sie ein aufwändiges Genehmigungsverfahren hinter sich bringen. Dabei müssen sie einen Konformitätsbewertungsbericht vorlegen, der wiederum von einer akkreditierten Bewertungsstelle ausgestellt wird. Diese Stelle prüft den potenziellen Vertrauensdiensteanbieter dazu vorab und nach einer erteilten Genehmigung erfolgen weitere regelmäßige Überprüfungen.

In der Liste der zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter finden sich bisher vor allem Kreditinstitute, Rentenversicherungsträger, aber auch Organisationen von Steuerberatern und Anwälten.

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