Die Gegenstände müssen an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert worden sein.[1] Der Wiederverkäufer muss die Gegenstände also entweder im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben haben.

Erwirbt der Wiederverkäufer solche Gegenstände dagegen im Drittlandsgebiet, findet die Differenzbesteuerung – von Ausnahmen[2] abgesehen – keine Anwendung. In diesen Fällen fällt regelmäßig deutsche Einfuhrumsatzsteuer an, die als Vorsteuer abziehbar ist. Daher besteht auch kein Bedürfnis, die Differenzbesteuerung anzuwenden und dabei den Vorsteuerabzug auszuschließen. Folglich ist es sachgerecht, dass der Erwerb im Gemeinschaftsgebiet erfolgen muss.

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