Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahrs gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahrs an auch auf bestimmte Gegenstände anwendet, die er mit Vorsteuerabzugsrecht erworben hat.[1]

Zu diesen Gegenständen gehören

  • Kunstgegenstände (Nr. 53 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG),
  • Sammlungsstücke (Nr. 49 Buchstabe f und 54 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG),
  • Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die der Wiederverkäufer selbst eingeführt hat, oder
  • Kunstgegenstände, die der Wiederverkäufer entweder vom Künstler (Urheber) selbst oder von einem anderen Unternehmer, der kein Wiederverkäufer ist, steuerpflichtig erworben hat.
 
Praxis-Beispiel

Kauf eines Kunstgegenstands von einem anderen Unternehmer

Der Antiquitätenhändler A kauft vom selbstständigen Rechtsanwalt R einen Kunstgegenstand, den R bisher in seinen Geschäftsräumen aufgestellt hatte. Der Verkauf an A ist steuerpflichtig und erfolgt deshalb mit Umsatzsteuer.

Aus dem Kauf hat A die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug erworben. Er kann gleichwohl zur Differenzbesteuerung optieren; dann entfällt allerdings der Vorsteuerabzug. Optiert A nicht zur Differenzbesteuerung, unterliegt der volle Verkaufspreis selbst dann dem Regelsteuersatz von 19 % (vom 1.7.2020 – 31.12.2020: 16 %)[2], wenn der Einkauf dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (vom 1.7.2020 – 31.12.2020: 5 %)[3] nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG unterlag.

Antiquitäten im vorgenannten Sinne sind andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als 100 Jahre alt sind.

Der Unternehmer ist an die Optionserklärung für mindestens 2 Kalenderjahre gebunden.[4]

[2] Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512.
[3] Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512.

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