BMF, 04.11.1991, IV B 6 - S 2338 - 35/91

Bezug: BMF-Schreiben vom 21. Mai 1991 - IV B 6 - S 2338 - 8/91 - sowie Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vom 12. bis 14. August 1991 (LSt III a/91)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die Regelung, wonach bei Dienstreisen aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet aus Billigkeitsgründen auch nach Ablauf der 3-Monatsfrist die auswärtige Tätigkeitsstätte nicht als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, auch entsprechend bei Dienstgängen und Geschäftsgängen in das Beitrittsgebiet. Die Regelung gilt außerdem entsprechend für eine nach dem 31.12.1989 im Beitrittsgebiet begonnene Einsatzwechseltätigkeiten bis zum 31.12.1992, wenn der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz in den alten Bundesländern oder Berlin (West) hat.

 

Normenkette

§ 3 EStG

§ 9 EStG

 

Fundstellen

BStBl I , 1991, 1022

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