In der Praxis kommen im Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Überlassung[1] von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in jüngster Zeit vermehrt Fälle vor, in denen folgende Vertragsgestaltungen gewählt werden:

  • Abschluss eines Rahmenvertrags zwischen dem Arbeitgeber und einem Anbieter, der regelmäßig die gesamte Abwicklung betreut.
  • Abschluss von Einzelleasingverträgen zwischen dem Arbeitgeber (= Leasingnehmer) und einem Leasinggeber über die (Elektro-)Fahrräder mit einer festen Laufzeit von meist 3 Jahren.
  • Abschluss eines Nutzungsüberlassungsvertrags zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hinsichtlich des einzelnen (Elektro-)Fahrrads für diese Dauer, der auch eine private Nutzung zulässt.
  • Änderung des Arbeitsvertrags, in dem einvernehmlich das künftige Gehalt des Arbeitnehmers für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag (i. d. R. in Höhe der Leasingrate) herabgesetzt wird (Gehaltsumwandlung).
  • Zudem sehen die Vertragsgestaltungen regelmäßig vor, dass ein Dritter (z. B. Leasinggeber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) dem Arbeitnehmer das von ihm genutzte (Elektro-)Fahrrad bei Ende der Überlassung durch den Arbeitgeber zu einem Restwert von z. B. 10 % des ursprünglichen Kaufpreises verkaufen kann.

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