Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
"zuständige Behörde" die Behörde eines Mitgliedstaats, die dafür zuständig ist sicherzustellen, dass E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, die Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllen; |
3. |
"E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister" E-Geld-Emittenten im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[1] und Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[2]. |
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