Begriff

Bei der degressiven Abschreibungsmethode sind die Jahres-Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren der Nutzung relativ hoch, sie werden aber von Jahr zu Jahr geringer. In den ersten Jahren wird am stärksten abgeschrieben, in den letzten Jahren am geringsten (fallende Jahresbeträge). Man unterscheidet vor allem folgende Formen der degressiven AfA, die nach § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB handelsrechtlich alle zulässig sind, wenn der durch sie widergespiegelte Wertverzehr eines Vermögensgegenstands des Anlagevermögens dem tatsächlichen Abnutzungsverlauf entspricht und damit sachgerecht abgebildet wird: Die arithmetisch-degressive Abschreibung, die geometrisch-degressive Abschreibung und die degressive Abschreibung mit planmäßigem Übergang zur linearen Abschreibung. Der Bilanzierende hat grundsätzlich die freie Wahl, welche Abschreibungsmethode er in der Handelsbilanz anwendet. Jedoch sollte die Abschreibungsmethode die GoB beachten[1]. Steuerlich hat der Steuerpflichtige keine freie Wahl: Anders als nach den handelsrechtlichen Vorschriften ist nach § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG nur die geometrisch degressive Abschreibung zulässig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die handelsrechtliche Norm für die degressive AfA ist § 253 Abs. 3 HGB. Steuerrechtlich ist die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in § 7 Abs. 2 EStG geregelt. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich in R 7.1, R 7.3R 7.4 EStR 2012 und H 7.1, H 7.3H 7.4 EStH 2022.

[1] Atilgan, DStR 2023 S. 106, Tz. II.2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge