2.7.1 Eigenständige Abschreibungsmethode

Ein Nachteil der geometrisch-degressiven Abschreibung kann darin erblickt werden, dass dieses Verfahren (die geometrische Reihe) nie zu einem Restwert von 0 EUR führt (sog. unendliche Abschreibung). Das hat zur Folge, dass sich bei Anlagegütern mit verhältnismäßig kurzer Nutzungsdauer am Ende der Nutzungsdauer ein hoher Restwert ergibt, der im letzten Jahr der zugrunde gelegten Nutzungsdauer mit der letzten regulären Abschreibungsrate abzuschreiben ist. Bei kurzen Nutzungsdauern führt dieses Verfahren allerdings zu i. d. R. nicht mehr vertretbaren Restwerten.

Dieses Problem wird in der Praxis meist dadurch gelöst werden, dass rechtzeitig von der geometrisch-degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung übergegangen wird. Dieser Übergang ist handelsrechtlich üblich und zulässig. Er wird auch steuerrechtlich anerkannt[1], anders als ein umgekehrter Wechsel.[2] Der Übergang wird meist in dem Jahr vollzogen, in dem der Abschreibungsbetrag bei der geometrisch-degressiven Abschreibung niedriger ist als der Abschreibungsbetrag, der sich bei linearer Abschreibung des Restbuchwerts über die Restnutzungsdauer ergibt.

§ 7 Abs. 3 Satz 1 EStG sieht nur einen Übergang zur linearen AfA nach § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG vor. Ob auch ein Übergang zur Leistungs-AfA nach § 7 Abs. 3 Satz 6 EStG zulässig ist, ist umstritten. Zum Teil wird die Ansicht vertreten, zwar sei ein Wechsel zur Leistungs-AfA vom Wortlaut nicht umfasst; wenn man aber einen Wechsel zwischen linearer und Leistungs-AfA zulässt, werde man im Ergebnis auch einen Wechsel von der degressiven zur Leistungs-AfA erreichen können.[3] Nach anderer Auffassung ist ein solcher Übergang angesichts des klaren Gesetzeswortlauts, der nur einen Übergang zur linearen AfA zulässt, ausgeschlossen.[4]

Ist der Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA im Abschreibungsplan von vornherein vorgesehen, liegt darin keine Änderung der Abschreibungsmethode. Die von Anfang an geplante Kombination aus geometrisch-degressiver Abschreibung und linearer Abschreibung wird nicht als Methodenwechsel, sondern als eigenständige Abschreibungsmethode angesehen.[5]

[3] Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl. 2023, § 7 Rn. 199.
[4] Bartone in: Korn, EStG, 131. Ergänzungslieferung, Juni 2021, § 7 Rn. 149.
[5] So jedenfalls Kleindiek in Großkomm. Bilanzrecht, § 252 Rz. 51.

2.7.2 Optimaler Übergangszeitpunkt

Bei der degressiven AfA werden die Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr niedriger. Das beste steuerliche Ergebnis in Gestalt möglichst hoher Abschreibungen wird deshalb bei der degressiven Abschreibung nur erzielt, wenn zum richtigen Zeitpunkt zur linearen AfA übergewechselt wird. Diese Option sieht das Gesetz ausdrücklich vor.[1] Nach dem Wechsel zur linearen AfA bemisst sich die künftige AfA nach folgender Formel:

 
Lineare AfA nach dem Übergang = Restbuchwert
Restnutzungsdauer

Sobald sich nach dieser Formel "Restbuchwert : Restnutzungsdauer" ein gleich hoher oder höherer Betrag als die degressive AfA ergibt, sollte zur linearen AfA übergegangen werden.

Optimaler Wechsel zur linearen AfA bei Anschaffungen 2009/2010 und 2020/2022

 
Nutzungsdauer in Jahren 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
Wechsel nach … Jahren 1 2 3 4 5 6 7 8 8 9 9 10

Optimaler Wechsel zur linearen AfA bei Anschaffungen 2006/2007

 
Nutzungsdauer in Jahren 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Wechsel nach … Jahren 1 2 3 4 5 6 7 8 8 9 10 11

Optimaler Wechsel zur linearen AfA bei Anschaffungen von 2001–2005 und vom 1.4.2024 bis 31.12.2024

 
Nutzungsdauer in Jahren 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
Wechsel nach … Jahren 1 2 3 4 5 6 6 7 7 8 8
 
Praxis-Tipp

Im Jahr der Veräußerung des Wirtschaftsguts oder bei Aufgabe des Betriebs zur linearen AfA übergehen

Der Übergang von der degressiven AfA zur (höheren) linearen AfA ist auch im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs zulässig. Das ist unbedingt empfehlenswert, weil dadurch der laufende, dem regulären Steuersatz unterliegende Gewinn gemindert und der durch den privilegierten Steuersatz begünstigte Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn erhöht wird.

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