Im letzten Abschreibungsjahr lässt man in der Praxis bei der direkten Abschreibung einen Erinnerungswert von einem EUR stehen. Das Wirtschaftsgut ist zwar noch im Betrieb vorhanden, aber steuerlich – bis auf den Erinnerungswert – voll abgeschrieben. Dieses Prinzip der vollständigen Abschreibung gilt aber nur dann, wenn das Wirtschaftsgut auch tatsächlich bis zum Ende seiner Nutzungsdauer im Betrieb verbleibt.

Auch im Jahr des vorzeitigen Ausscheidens eines Wirtschaftsguts kann die AfA nur für so viele Monate vorgenommen werden, wie das Anlagegut zum Betriebsvermögen gehört hat.[1] Für den Monat des Ausscheidens kann die AfA m. E. analog § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG i. H. von 1/12 der Jahres-AfA vorgenommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Zeitanteilige AfA beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen

Eine Anfang 2021 für 100.000 EUR angeschaffte Maschine wird mit 20,84 % degressiv abgeschrieben.

Die Maschine) hat am 31.12.2029 noch einen Buchwert von 12.204 EUR. Sie wird am 15.3.2030 verkauft.

AfA 2030 (zeitanteilig Januar bis März 2030) = (20,84 % von 12.204 EUR =) 2.543,22 EUR × 3/12 = aufgerundet 636 EUR.

Der Restbuchwert am Tag der Veräußerung von 11.568 EUR (12.204 EUR ./. 636 EUR AfA 2030) wird als Betriebsausgabe gebucht (Anlagenabgang), der Verkaufserlös als Betriebseinnahme. Ab dem Jahr 2031 wird die Maschine im Anlagenverzeichnis nicht mehr aufgeführt.

Kommt es weder zu einem Verkauf noch zu einer Entnahme des Wirtschaftsguts, endet die degressive AfA spätestens mit Ablauf der Nutzungsdauer. Der im letzten Jahr der Nutzungsdauer vorhandene Restbuchwert darf dann vollständig bzw. bis auf den Erinnerungswert von einem EUR abgeschrieben werden. Dazu kommt es in der Praxis jedoch nicht oft, da ein Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA steuerlich jederzeit zulässig ist, wovon aus steuerlichen Gründen meist auch Gebrauch gemacht wird. Der Übergang von der linearen AfA zur degressiven AfA ist unzulässig (§ 7 Abs. 3 Satz 3 EStG), handelsrechtlich steht dem nichts entgegen.

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