(1) 1Ist eine Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Staaten unterbreiten. 2Der Fall muß innerhalb eines Jahres nach der endgültigen Regelung oder Ablehnung eines Anspruchs auf Befreiung, Anrechnung oder Erstattung nach diesem Abkommen unterbreitet werden.

 

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

 

(3) 1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. 2Sie können auch gemeinsam darüber beraten wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

 

(4) 1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren. 2Erscheint es zur Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so können sich die zuständigen Behörden zu einem mündlichen Meinungsaustausch treffen.

 

(5) Erzielen die zuständigen Behörden eine solche Verständigung so werden die Vertragsstaaten die Steuern entsprechend der Verständigung erheben und ungeachtet der nach ihrem Recht geltenden Verfahrensregelungen (einschließlich Verjährungsfristen) erstatten oder anrechnen.

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