(1) 1Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. 2Diese Einkünfte können jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die freiberufliche oder selbständige Tätigkeit dort ausgeübt wird und

 

a)

der Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht oder

 

b)

die Person sich zur Ausübung ihrer Tätigkeit während eines zusammenhängenden Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt 183 Tage oder länger im anderen Staat aufhält.

3In diesem Fall können die Einkünfte nur insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung beziehungsweise der Tätigkeit der Person während ihres Aufenthalts im anderen Staat zugerechnet werden können.

 

(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

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