BMF, 05.11.1998, IV B 3 - S 1301 Schz - 27/98

Bei den deutsch-schweizerischen Verständigungsgesprächen vom 5. bis 7.5.1998 wurde auch die Frage erörtert, wie die wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten in der Schweiz vermieden werden kann. Die Gespräche führten zu folgendem Ergebnis:

  • Nach Art. 21 DBA können Unterhaltszahlungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden.
  • Für Unterhaltszahlungen, die eine in Deutschland ansässige natürliche Person zahlt, werden beim Zahlenden bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens dieselben steuerlichen Abzüge gewährt, die er erhielte, wenn der Empfänger in Deutschland ansässig wäre. Voraussetzung ist, daß der Empfänger der Zahlungen in der Schweiz mit diesen Einkünften der ordentlichen Besteuerung unterliegt und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen kantonalen Steuerbehörde nachgewiesen wird.
  • Die Verständigungsvereinbarung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, daß im umgekehrten Fall bei Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten in Deutschland die Zahlungen nach § 22 Nr. 1 EStG in voller Höhe der Einkommensteuer unterliegen, wenn der Zahlungsverpflichtete nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

 

Normenkette

DBA-Schweiz

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 1392

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