(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden.

 

(2) Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Zahlung von einer im anderen Staat ansässigen Person oder einer dort gelegenen Betriebsstätte geleistet wird.

 

(3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck "Ruhegehälter" eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung, die für frühere unselbständige Arbeit oder zum Ausgleich erlittener Nachteile geleistet wird.

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