OFD Saarbrücken, 14.03.2000, S 1301 - 162 - St 221

Bezug: OFD Saarbrücken vom 11.6.1981, S 1301 – Fra – 182 – St 222

Es ist gefragt worden, welche Folgerungen sich aus der Änderung des § 4 Abs. 5 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 im Hinblick auf die sogenannte 45-Tage-Regelung der Bezugsverfügung für die Zeit nach dem 31.12.1995 ergeben. Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:

Nach Abs. 2 der Bezugsverfügung sind Tage mit untertägiger Anwesenheit außerhalb der Grenzzone in die vg. Berechnung einzubeziehen, wenn der Arbeitgeber hierfür ein volles Tagegeld gewährt. Laut § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG in der bis 31.12.1995 geltenden Fassung reichte hierzu eine mehr als zwölfstündige Reisedauer aus. Dementgegen setzt § 4 Abs. 5 EStG i.d.F. des JStG 1996 i.V.m. § 3 Nr. 16 EStG für die Gewährung des vollen Tagegeldsatzes eine Mindestabwesenheitsdauer von 24 Stunden voraus. Diese Änderung des Reisekostenrechts läßt jedoch die Abkommenslage mit Frankreich unberührt § 2 AO).

Es wird daher gebeten, die Bezugsverfügung für Reisen nach dem 31.12.1995 dahingehend auszulegen, daß – entsprechend der bisherigen Rechtslage – solche Tage bei der Prüfung der 45-Tage-Grenze einzubeziehen sind, an denen der Arbeitnehmer sich länger als 12 Stunden außerhalb der Grenzzone aufgehalten hat.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5

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