(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 3, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) 1Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft oder einer juristischen Person, deren Betriebsvermögen im wesentlichen aus unbeweglichem Vermögen, das in einem der Vertragsstaaten liegt, oder aus Rechten an diesem Vermögen besteht, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt. 2Für die Zwecke dieser Bestimmung bleibt das unbewegliche Vemögen außer Betracht, das von der Gesellschaft oder der juristischen Person für ihren eigenen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb oder zur Ausübung einer nichtgewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird.

 

(3) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer ständigen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

 

(4) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

 

(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

(6) 1Ungeachtet der vorstehenden Absätze wird im Falle einer in Frankreich ansässigen natürlichen Person, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ohne die französische Staatsangehörigkeit zu besitzen, bei der Veranlagung zur Solidaritätsteuer vom Vermögen, das außerhalb Frankreichs gelegene Vermögen, das ihr am 1. Januar jedes der fünf Kalenderjahre gehört, die auf das Jahr folgen, in dem sie in Frankreich ansässig geworden ist, nicht in die Steuerbemessungsgrundlage für jedes dieser fünf Jahre einbezogen.

2Verliert die Person für mindestens drei Jahre die Eigenschaft einer in Frankreich ansässigen Person und wird sie darauf erneut in Frankreich ansässig, so wird das außerhalb Frankreichs gelegene Vermögen, das ihr am 1. Januar jedes der fünf Kalenderjahre gehört, die auf das Jahr folgen, in dem sie wieder in Frankreich ansässig geworden ist, nicht in die Steuerbemessungsgrundlage für jedes dieser fünf Jahre einbezogen.

[1] Geändert durch Zusatzabkommen vom 28.9.1989.

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