(1) 1Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. 2Diese Einkünfte können jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert werden,

 

a)

wenn die Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich über eine feste Einrichtung verfügt, jedoch nur insoweit, als die Einkünfte dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können, oder

 

b)

wenn die Person sich im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage während des Kalenderjahrs aufhält, jedoch nur insoweit, als die Einkünfte der Tätigkeit in diesem Staat zugerechnet werden können.

 

(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

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