(1) 1Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Vergütungen für diese Tätigkeiten von einer in dem anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte oder einer dort ansässigen Gesellschaft getragen werden. 2In diesem Fall können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, technische, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchprüfer.

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