Leitsatz

Kann bei Auszahlung eines Darlehens damit gerechnet werden, dass dieses nicht mehr zurückgezahlt wird, liegt beim Gesellschafter bereits im Zeitpunkt der Darlehenshingabe ein Vermögensvorteil und damit eine vGA vor.

 

Sachverhalt

Mit dem Finanzamt war es zum Streit über die steuerliche Behandlung eines Darlehens gekommen. Eine UG (haftungsbeschränkt) hat ihrer alleinigen Gesellschafterin Frau A ab 15.12.2010 ein Darlehen gewährt, ohne jedoch Sicherheiten zu verlangen. Die Darlehenssumme ist fortan jährlich angewachsen. A erzielte nur geringe Einkünfte, hatte hohe Schulden und über ihr Vermögen war ein paar Tage vor der ersten Darlehensgewährung ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Jahr 2014 wurde das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben; A wurde im Jahr 2017 eine Restschuldbefreiung erteilt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung sah das Finanzamt in der Darlehensgewährung eine vGA. Die Einkünfte von A für 2012 wurden um Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der vGA erhöht. Der Einspruch blieb nicht nur erfolglos, er führte vielmehr zu einer Verböserung.

 

Entscheidung

Auch das FG sieht eine vGA als gegeben an. Es führt aus, dass ein Vermögensvorteil des Gesellschafters vorliegen kann, wenn bereits bei Darlehensauszahlung aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Gesellschafters mit einer Rückzahlung des Darlehens nicht zu rechnen ist. Einer Darlehensgewährung steht dann von vornherein kein Gegenwert gegenüber; eine Rückzahlungsverpflichtung sollte nicht begründet werden.

Angesichts der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschafterin, ihrer hohen Verbindlichkeiten und geringen laufenden Einkünfte verbunden mit einem Fehlen von Sicherheiten sowie keinen nennenswerten Tilgungs- und Zinszahlungen kam das FG zu der Überzeugung, dass die Darlehen von vornherein nicht ernstlich vereinbart waren. Bereits bei der jeweiligen Darlehensauszahlung konnte aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Klägerin mit einer Rückzahlung nicht gerechnet werden. Der Darlehensgewährung stand damit von Beginn an kein echter Gegenanspruch gegenüber. Damit ist das Finanzamt zu Recht von einer vGA ausgegangen und hat in Höhe der 2012 ausgereichten Darlehen Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt. Der von Frau A tatsächlich erlangte Vermögensvorteil hatte seinen Anlass im Gesellschaftsverhältnis.

 

Hinweis

Das Urteil wurde rechtskräftig, weshalb sich die Praxis für vergleichbare Fälle an den Urteilsgrundsätzen orientieren kann.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil v. 09.06.2021, 13 K 668/19 E

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