Leitsatz

1. Auch im Anwendungsbereich des DBA Frankreich 1959/1969 und des DBA Italien 1925 sind Zinseinkünfte von Mitunternehmern aus Darlehen, die sie der Mitunternehmerschaft gewährt haben, abkommensrechtlich aus den gewerblichen Gewinnen herauszulösen und nach dem Zinsartikel zu beurteilen.

2. Die Rückverweisungsklausel des Art. 10 Abs. 2 DBA Frankreich 1959/1969 ist dahin gehend auszulegen, dass es auf die tatsächliche Zugehörigkeit der Forderung zum Vermögen der Betriebsstätte ankommt; die rechtliche Zugehörigkeit nach den Grundsätzen des nationalen Steuerrechts eines der Vertragsstaaten ist hingegen nicht maßgebend.

 

Normenkette

§ 101 Nr. 1 BewG i.d.F. bis 1997, Art. 4, 10 und 19 DBA Frankreich, Art. 3, 8 und 12 DBA Italien

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine KG, ist als geschäftsleitende Holding und Kommanditistin zu 99 % an einer KG italienischen Rechts und zu 96,7 % an einer KG französischen Rechts beteiligt. Sie hatte beiden Tochtergesellschaften verzinsliche Darlehen gewährt. Die Gesellschaften hatten den Zinsaufwand Gewinn mindernd als Betriebsausgaben erfasst und die Darlehen samt den Zinsverbindlichkeiten passiviert.

Das FA setzte die Darlehens- und Zinsforderungen im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1.1.1987 an. Die Klägerin machte vergeblich geltend, die Forderungen seien nach den jeweiligen DBA steuerfrei.

 

Entscheidung

Auch der BFH rechnete die Darlehens- und Zinsforderungen gegen die beiden Tochtergesellschaften gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a BewG a.F. zum gewerblichen Betrieb der Klägerin. § 101 Abs. 1 Nr. 1 BewG a.F. ist nicht einschlägig, weil nach den zum 1.1.1987 geltenden DBA weder Frankreich noch Italien ein Besteuerungsrecht bezüglich dieser Forderungen zustand.

 

Hinweis

Zinseinkünfte von Mitunternehmern aus Darlehen, die sie der Mitunternehmerschaft gewährt haben, sind abkommensrechtlich aus den gewerblichen Gewinnen herauszurechnen und nach dem Zinsartikel zu beurteilen. Wegen des Vorrangs der Abgrenzung der Einkunftsarten nach den DBA ist unerheblich, dass die Zinsen nach deutschem Steuerrecht als Sondervergütungen zu behandeln sind. Die Herauslösung der Zinsen aus dem gewerblichen Gewinn hängt nicht davon ab, ob das jeweilige DBA eine dem Art. 7 Abs. 7 des OECD-Musterabkommens entsprechende Klausel über die Subsidiarität des Artikels über die Unternehmensgewinne zugunsten des Zinsartikels enthält. Letzteres ist beim DBA Frankreich 1959/1969 nicht der Fall.

Auch ohne eine solche Klausel gilt, dass der Zinsartikel als Spezialnorm vorgeht. Andernfalls liefe der Betriebsstättenvorbehalt in Art. 10 Abs. 2 DBA Frankreich 1959/1969 leer. Nach dem Spezialitätsprinzip geht auch der Zinsartikel im DBA Italien 1925 dem Art. 3 dieses Abkommens vor.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.08.2006, II R 59/05

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