(1) Zinsen und sonstige Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenscheinen, Darlehen und Depots oder irgendeiner anderen Forderung können ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Grundpfandrechte gesichert sind oder nicht, nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.

 

(2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Zinsen oder der sonstigen Einkünfte im anderen Vertragstaat eine Betriebstätte hat und die Forderung zum Vermögen dieser Betriebstätte gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.

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