Rz. 143

Sind die marktüblichen Zinsen für ein vergleichbares Schulddarlehen gestiegen, so ist das bestehende Schulddarlehen günstiger für das Unternehmen als ein zu gleichen Bedingungen neu am Markt aufgenommener Kredit. Die gegenwärtigen günstigen Zinskonditionen wirken sich laufend aus, müssen also nicht besonders in der Rechnungslegung erfasst werden. Es bleibt beim Ansatz des Erfüllungsbetrags.

Die künftigen auf einem unterverzinslichen oder unverzinslichen Schulddarlehen beruhenden positiven Erfolgsbeiträge dürfen handelsrechtlich noch nicht ausgewiesen werden, da sie noch nicht realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB).[1]

[1] Vgl. Schubert, in Beck`scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 63; Schulze-Osterloh, BB 2003, S. 351; für den Fall einer Unverzinslichkeit BFH, Urteil v. 30.11.2005, I R 1/05, BStBl 2006 II S. 471.

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