Rz. 117

Handelsrechtlich sind Verbindlichkeiten und damit auch Darlehensverbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Das ist der Betrag, der zu zahlen ist, damit die Verpflichtung erfüllt wird. Unter Einschränkung des Stichtagsprinzips sind künftige Preis- und Kostensteigerungen einzubeziehen.[1]

 

Rz. 118

Negative Erfolgsbeiträge müssen nach dem Imparitätsprinzip bereits berücksichtigt werden, wenn sie aus Geschäften des abgelaufenen Geschäftsjahres herrühren und am Abschlussstichtag erkennbar sind.[2] Es ist vorsichtig zu bewerten. Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, müssen berücksichtigt werden, auch wenn sie erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht handelsrechtlich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung eine Verpflichtung zur Berücksichtigung der negativen Erfolgsbeiträge.

 

Rz. 119

Handelsrechtlich ist also bei der Bewertung einer Darlehensverbindlichkeit immer vom höheren Wertansatz auszugehen, auch wenn es sich um eine Werterhöhung handelt, die nicht voraussichtlich von Dauer ist. Auf der anderen Seite ist der Ansatz wieder zu mindern, wenn die Verbindlichkeit zu einem geringeren Betrag zu erfüllen ist. Die Verpflichtung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, eine Verbindlichkeit zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen, bedeutet, dass die Verbindlichkeit mit dem jeweiligen Betrag anzusetzen ist, zu dem sie am Bilanzstichtag zu erfüllen ist. Ob Werterhöhungen oder Wertminderungen vorübergehend sind, ist daher bei der handelsrechtlichen Bewertung von Verbindlichkeiten allgemein und damit auch bei Darlehensverbindlichkeiten im Besonderen ohne Bedeutung.

 

Rz. 120

Ein Beibehaltungswahlrecht gibt es nach § 253 Abs. 5 HGB nur für Vermögensgegenstände, für Verbindlichkeiten findet dieses keine Anwendung. Allerdings darf bei einer Wertminderung der Zugangswert/Nennbetrag der Darlehensverbindlichkeit nicht unterschritten werden, da dies dem Realisationsprinzip entgegensteht.[3]

[1] Vgl. Schubert, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 50.
[2] Vgl. Leffson, Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 6. Aufl. 1982, S. 339 ff.; Ballwieser, Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, 2020, § 252 HGB Rz. 79 ff. m. w. N.
[3] Vgl. Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 6 EStG Rz. 451; Schubert, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 51.

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