Rz. 63

Liegen zu einem späteren Zeitpunkt die Gründe für die Abschreibung auf den niedrigeren Wert nicht mehr vor, darf der auf der Abschreibung beruhende niedrigere Wertansatz nicht beibehalten werden (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB). Beruhte die außerplanmäßige Abschreibung auf mehreren Gründen, so müssen nicht alle hierfür maßgebenden Gründe fortgefallen sein, ehe die Zuschreibung erfolgen kann. Es genügt vielmehr, dass einige oder nur einer der Abschreibungsgründe nicht mehr bestehen, wenn sich bereits hierdurch ein höherer Wert ergibt.[1]

[1] Vgl. Störk/Buchholz, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 2022, § 253 Rz. 638 ff.

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