Zur Darlehensgewährung einer Personengesellschaft an Gesellschafter hat die OFD Münster mit Verfügung vom 4.12.2009 Stellung genommen.[1] Danach kommt es für die steuerliche Behandlung dieses Vorgangs darauf an, ob das Darlehen betrieblich oder außerbetrieblich veranlasst ist.

Ist das Darlehen außerbetrieblich veranlasst, stellt das Darlehen eine Entnahme dar. Diese Entnahme ist sodann allen Gesellschaftern nach Maßgabe ihres Anteils am gesamthänderisch gebundenen Vermögen der Personengesellschaft zuzurechnen.[2]

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Tilgungs- und Zinsleistungen der Darlehensnehmer bei allen Gesellschaftern anteilig als Einlagen zu buchen sind.

Ein betrieblich veranlasstes und damit steuerlich anzuerkennendes Darlehensverhältnis hat zur Folge, dass die Darlehenszinsen für die Gesellschaft Betriebseinnahmen darstellen. Der Zinsausgabenabzug beim Gesellschafter hängt von der Verwendung des Darlehens ab, sie stellen entweder Betriebsausgaben oder Sonderbetriebsausgaben dar.

Eine betriebliche Veranlassung ist anzunehmen, wenn

  • die Darlehensgewährung zu marktüblichen Konditionen erfolgt. Das richtet sich nach der Zinshöhe, der Besicherung und der tatsächlichen Durchführung. Die Verwendung der Darlehensmittel ist nicht entscheidend, d. h., auch bei Nutzung des Darlehens ausschließlich private Zwecke ist dennoch eine betriebliche Veranlassung anzunehmen.
  • marktüblich günstige Konditionen durch ein besonderes Betriebsinteresse der Gesellschaft veranlasst sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Gesellschafter ein zinsgünstiges Darlehen erhält, um damit ein bestimmtes Wirtschaftsgut zu erwerben, das er sodann der Gesellschaft zur Verfügung stellen soll.
  • die Darlehensgewährung zu marktunüblichen Konditionen erfolgt. Liegt für die Darlehensgewährung ein betriebliches Interesse in Bezug auf den Verwendungszweck vor, wird dennoch eine betriebliche Veranlassung angenommen.
 
Hinweis

Kreditsicherheiten allein sind nicht ausschlaggebend

Das Stellen oder Nichtstellen von Kreditsicherheiten ist allein kein Merkmal dafür, dass die Darlehensgewährung betrieblich oder nicht betrieblich veranlasst ist.[3]

Die Zinshöhe, die Besicherung und die tatsächliche Durchführung müssen gleichwertig beurteilt werden, um auf die betriebliche Veranlassung schließen zu können.

Die Gesellschafterkonten spielen im Rahmen der Darlehensgewährung eine besondere Rolle. Kann der Gesellschafter aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen sein Gesellschafterkonto (variables Kommanditistenkonto) im Rahmen eines Zwei-Konten-Modells mit Verlusten belasten, handelt es sich weiterhin um ein Kapitalkonto und kein Darlehenskonto. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bestand auf dem Gesellschafterkonto negativ oder positiv ist.

Nutzt die Gesellschaft ein Drei- oder Vier-Konten-Modell, handelt es sich bei dem Konto, auf dem Kommanditisten Gewinne gutgeschrieben werden regelmäßig um ein Darlehenskonto, soweit es einen Saldo im Haben ausweist. Sollte eine Überziehung des Kontos vorliegen, muss zusätzlich die Prüfung erfolgen, ob die Entnahme zulässig ist. Grundsätzlich hat ein Kommanditist nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zuzurechnenden Gewinnanteils.[4]

Gibt es für die Auszahlung an den Kommanditisten keine gesellschaftsvertragliche Grundlage, handelt es sich um eine Darlehensforderung ggü. dem Kommanditisten.

Weist das Gesellschafterkonto einen Soll-Saldo aus und basiert dieser auf gesellschaftsvertraglich zulässigen Entnahmen, handelt es sich um Auszahlungen auf künftige Gewinne. Diese führen nicht zu einer Forderung der Gesellschaft, sodass es sich weiterhin um ein Kapitalkonto des Gesellschafters handelt und nicht um ein Darlehens-Forderungskonto.

[1] OFD Münster, Verfügung v. 4.12.2009, S 2241-79-St 12-33.
[3] BMF, Schreiben v. 1.12.1992, S 2144, BStBl 1992 I S. 729

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