Im EGHGB sollen die verschiedenen Zeitpunkte der Anwendung für die unterschiedlichen Unternehmensklassen festgeschrieben werden. Im Ergebnis:

  • Bereits 2024 sind die neuen Berichterstattungserfordernisse von den schon bislang nach den § 289b und § 315b HGB verpflichteten großen kapitalmarktorientierten Unternehmen/Konzernen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeitenden anzuwenden.
  • Ab dem Geschäftsjahr 2025 wird dies ausgeweitet auf alle großen Kapital- und denen über § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften sowie konzernrechnungslegungspflichtigen Unternehmen.
  • Ab 2026 sind dann auch kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen/Konzerne mit Ausnahme der kapitalmarktorientierten Kleinstkapitalgesellschaften verpflichtet.
  • Nicht-EU-Unternehmen mit erheblicher Tätigkeit in der EU (mit einem Umsatz von über 150 Mio. EUR in der EU) müssen ebenfalls die Anforderungen erfüllen, aber erst ab dem Geschäftsjahr 2028.
  • Zudem ist in Art. 19a Abs. 3 CSRD eine Übergangsfrist bis 2028 für mittelbar betroffene Unternehmen (die in der Wertschöpfungskette von verpflichteten Unternehmen sind) vorgesehen: Für den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette verfügbar sind, muss das Unternehmen erläutern, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette zu erhalten. Es ist zu begründen, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und das Unternehmen muss seine Pläne erläutern, um künftig die erforderlichen Informationen einzuholen. Aufgrund dieser hohen Anforderungen an die Abgabe einer unvollständigen Berichterstattung dürfte aber davon auszugehen sein, dass dies möglichst von den Unternehmen vermieden wird. Dies bedeutet, dass die mittelbar betroffenen Unternehmen sich ebenfalls auf das Jahr 2025, ggf. sogar schon 2024, einstellen müssen, um nötige Informationen zuzuliefern.

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