Nach der CSRD muss eine Kapitalgesellschaft, die ihren Lagebericht gemäß § 289b HGB-E um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern hat, den Lagebericht künftig im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) aufstellen und den Nachhaltigkeitsbericht nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/815 auszeichnen (§ 289g Satz 1 HGB-E). Die Einführung eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats dient dazu, dass Informationen in digitalem Format auffindbar, vergleichbar und maschinenlesbar sind. Die Formatvorgaben schließen die Angaben nach Art. 8 Taxonomie-Verordnung (VO (EU) 2020/852) ein. Mit § 289g Satz 2 HGB-E wird eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, welche das BMJ dazu ermächtigen soll, die für § 289g Satz 1 Nr. 2 HGB-E relevanten, noch auf europäischer Ebene zu erlassenden Taxonomien stets aktuell zu bezeichnen.[1]
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