Der Gesetzgeber nutzt die Umsetzung auch, um den "Abschluss-" und den "Lageberichtseid" in einem gesonderten Abschnitt im HGB als § 289h HGB-E bzw. für den Konzern als § 315f HGB-E zu regeln, wobei neu aufgenommen wird, dass, wenn der Lagebericht gemäß § 289b-E um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern ist, in der Erklärung nach bestem Wissen auch zu versichern ist, dass der Nachhaltigkeitsbericht wie folgt aufgestellt wurde:

  1. nach Maßgabe der nach den Artikeln 29b und 29c der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) in ihrer jeweils geltenden Fassung und
  2. nach Maßgabe der Artikel 2 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6.7.2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU Umwelttaxonomie-Verordnung) durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Zudem wird im Lagebericht außerhalb der Nachhaltigkeitsberichterstattung eine weitere neue Pflicht auf Vorgabe der CSRD verankert. Mit § 289 Abs. 3a HGB-E müssen bilanzrechtlich große Kapitalgesellschaften sowie kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften im Lagebericht über ihre wichtigsten immateriellen Ressourcen berichten. Zweck der neuen Berichtsvorgabe nach der CSRD ist es, vor dem Hintergrund der zunehmend zu beobachtenden Diskrepanz zwischen dem Marktwert eines Unternehmens und seinem Buchwert, den Anlegern ein besseres Verständnis für die nicht physischen Werttreiber eines Unternehmens zu verschaffen. Anzugeben sind diejenigen Ressourcen ohne physische Substanz, von denen das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft grundlegend abhängt und die eine Wertschöpfungsquelle für die Gesellschaft darstellen. Nach der Gesetzesbegründung können (müssen aber nicht) diese Angaben mit Bezug zu Nachhaltigkeitsaspekten sein, etwa Angaben über die Fähigkeiten oder Erfahrungen von Arbeitnehmern, ihre Loyalität gegenüber der Gesellschaft und ihre Motivation zur Verbesserung von Prozessen oder aber Angaben über die Qualität der Beziehungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Interessenträgern einschließlich Kunden, Lieferanten und lokalen Gemeinschaften, die von der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft betroffen sind.[1]

In der Erklärung zur Unternehmensführung werden ebenfalls auf Basis europäischer Vorgaben die Angaben zum Diversitätskonzept konkretisiert. Hier ist bei der Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Hinblick auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats verfolgt wird, auf das Geschlecht sowie andere Aspekte wie bspw. Alter, Behinderungen oder Bildungs- oder Berufshintergrund einzugehen. Mit der Heraushebung des Geschlechts, zu dem immer Stellung zu nehmen ist, setzt der Gesetzgeber das Ziel, einer ausgewogeneren Beteiligung von Frauen und Männern an wirtschaftlichen Entscheidungsprozessen zu fördern (Erwägungsgrund 58 der CSRD), um. Zudem wird – allerdings nur für den Diversitätsbericht – auf die Verweismöglichkeit zum Nachhaltigkeitsbericht hingewiesen. Die CSRD i. V. m. den ESRS fordert aber auch andere Angaben, die sich aus der Erklärung zur Unternehmensführung ergeben (können) und die daher auch – unter Beachtung der konkreten Regelungen dazu im ESRS 1 – Teil von Verweisen sein können.

Zudem nutzt der Gesetzgeber den RefE auch, um "Verschönerungen" im Gesetz vorzunehmen. So wird im § 294 HGB-E statt der bisherigen schwer lesbaren Aufzählung im Fließtext eine nummerische Aufzählung der Unterlagen vorgenommen, die ein Tochterunternehmen dem Mutterunternehmen (wenn vorhanden) zu liefern hat.

[1] Vgl. RefE CSRD-UmsetzungsG, S. 116, Abruf 9.4.2024.

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