Die CSRD betrifft im Vergleich zu ihrer Vorgängerregulierung, der Non-Financial Reporting Directive (NFRD), deutlich mehr Unternehmen. Schätzungen zur Folge erhöht sich allein in Deutschland die Zahl der betroffenen Unternehmen von 550 auf 15.000. Ob und ab wann ein Unternehmen von der CSRD betroffen und damit berichtspflichtig ist, hängt von verschiedenen Kriterien hinsichtlich Größe und Orientierung am Kapitalmarkt ab. Grundsätzlich lassen sich 4 Gruppen von betroffenen Unternehmen differenzieren:

  1. Große, kapitalmarktorientierte Unternehmen, die unter der NFRD bereits berichtspflichtig sind, müssen ihren Nachhaltigkeitsbericht gemäß der CSRD für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen.
  2. Große Unternehmen müssen ab dem Geschäftsjahr 2025 nach CSRD berichten, wenn Sie mindestens zwei der drei Größenkriterien erfüllt:

    • Bilanzsumme mind. 20 Mio. EUR
    • Nettoumsatzerlöse: mind. 40 Mio. EUR
    • Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mind. 250 Mitarbeiter[1]
  3. Kleine und mittelständische Unternehmen (KMUs), die kapitalmarktorientiert sind, haben ein wenig mehr Zeit für die Umsetzung der CSRD. Sie sind erst ab dem Geschäftsjahr 2026 von der CSRD betroffen, sofern sie folgende Größenkriterien (Bilanzsumme mind. 0,35 Mio. EUR; Nettoumsatzerlöse: mind. 0,7 Mio. EUR; Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 10 Mitarbeiter erfüllen.
  4. Unternehmen aus Drittstaaten bilden die vierte Gruppe. So sind bestimmte EU-Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstatt bzw. EU-Niederlassungen unter bestimmten Voraussetzungen künftig ab dem Geschäftsjahr 2028 ebenfalls berichtspflichtig.

    Für die letzten beiden Gruppen sind spezifische Berichtsstandards vorgesehen, die sich aktuell noch in der Erarbeitung befinden.

    Unabhängig von der eigenen Berichtspflicht wird darüber hinaus eine Ausstrahlwirkung der CSRD auf andere Unternehmen erwartet. Aufgrund von Berührungspunkten mit berichtspflichtigen Geschäftspartnern, wie etwa Kunden oder Banken können sich auch ohne eigene Berichtspflicht Berichtsanforderungen ergeben. Es ist daher grundsätzlich empfehlenswert, sich auch als nicht-berichtspflichtiges Unternehmen mit den neuen Berichtsanforderungen vertraut zu machen.

[1] Die relevanten Größenklassen wurden inflationsbereinigt auf 25 Mio. EUR Bilanzsumme und 50 Mio. EUR Umsatz angehoben und gelten spätestens für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Eine Veröffentlichung der geänderten Größenklassifizierung im Amtsblatt der EU ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch ausstehend

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