Ferner soll die Erfüllung der Vorgaben der CSDDD nach dem Ergebnis der Trilog-Verhandlungen künftig in jedem EU-Mitgliedsstaat von einer nationalen Aufsichtsbehörde überwacht werden. Die jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden können Untersuchungen einleiten und Sanktionen gegen Unternehmen verhängen, die gegen die in nationales Recht umgesetzten Vorschriften der CSDDD verstoßen. Künftig sollen hier Bußgelder in Höhe von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes in Betracht kommen. Das stellt eine deutliche Verschärfung gegenüber dem LkSG dar, das bislang ein Bußgeld von maximal bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes (bei Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr 400 Mio. EUR) bzw. von maximal bis zu 8 Mio. EUR vorsieht[1]. Zudem soll nach dem Ergebnis der Trilog-Verhandlungen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten als Teil der Vergabekriterien für öffentliche Aufträge und Konzessionen herangezogen werden. Das LkSG sieht insoweit bislang einen zeitweisen Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge vor[2].

[1] § 24 LkSG.
[2] § 22 LkSG.

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